Ende Jänner bot die PALFINGER World ein Podium, die angedachte Wiedereinführung der Erbschaft- und Vermögensteuer kontrovers zu diskutieren. Für die iv-positionen haben wir mit den beiden Steuerberatern Gerald Huber und Florian Meindl (beide Partner bei BDO) über die unternehmensbezogene Zukunftsplanung und die Eckpunkte der möglichen Steuerbelastungen gesprochen.
Um auf die zukünftige Ausgestaltung zu schließen: Wie war die Erbschaft- und Vermögensteuer in der Vergangenheit in Österreich konzipiert?
Florian Meindl: Die Besteuerung von Erbschaften hat sich in Österreich in der Vergangenheit einerseits am Verwandtschaftsgrad, andererseits am Wert sowie an der Art des zu übertragenden Vermögens orientiert. In den höheren Steuerklassen war mit einem durchaus wesentlicheren Steueraufwand zu rechnen. Trotz der Freibeträge konnte es gerade bei großen Erbschaften zu einer Besteuerung bis zu 60% kommen. Davon ausgehend, dass sich eine potenzielle Neueinführung der Erbschaftsteuer wiederum nach ähnlichen Parametern richtet, ist die damit verbundene Steuerlast keinesfalls zu vernachlässigen.
Gerald Huber: Für die 1993 abgeschaffte Vermögensteuer galt, dass grundsätzlich ein pauschaler Steuersatz von 1% des zu besteuernden Vermögens pro Jahr einzubehalten war. Unterschiede in den Bewertungsmethoden der zu besteuernden Vermögensgegenstände waren schließlich der kritische Punkt, der den Verfassungsgerichtshof bewogen hat, das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz für verfassungswidrig zu erklären. Der aktuelle Vorschlag der SPÖ sieht einen Freibetrag von EUR 1 Mio. und eine progressive Besteuerung in Höhe von 0% bis 2% pro Jahr vor, die sogenannte Millionärsabgabe.
Die österreichische Gesetzgebung lehnt sich ja häufig an der deutschen an: Welche steuerlichen Risiken lassen sich aus der Besteuerung in Deutschland ableiten?
GH: Vergleichbar mit dem alten österreichischen Modell wird Erbe in Deutschland in verschiedenen Steuerklassen je nach Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses besteuert. Auch die jeweiligen Freibeträge sind gestaffelt von EUR 20.000 für Personen, die mit dem/der Hinterlassenden nicht verwandt oder verschwägert sind, bis zu EUR 500.000 für Ehepartner:innen. Die Vererbung von selbst genutzten Immobilien ist unter bestimmten Voraussetzungen gänzlich steuerfrei, ähnlich wie die Übernahme von Betrieben, die z.T. für bis zu 85 % bzw. 100 % steuerfrei erfolgen kann. Natürlich ist dies für Österreich noch Spekulation, aber gerade für Personen mit Immobilienbesitz und/oder Unternehmer:innen kann es lohnend sein, sich schon frühzeitig mit den Gegebenheiten auseinanderzusetzen, da einige Bedingungen lange Fristen beinhalten.
FM: Eine Besonderheit stellt das deutsche Erbschaftssteuerrecht in Bezug auf Stiftungen dar, da hier alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert wird, was mit einer Erbersatzsteuer einhergeht. Ein ähnliches Vorgehen wäre auch für Österreich denkbar, wo aktuell noch keine vergleichbare Steuer eingehoben wird.
Jedes Unternehmen ist individuell, die Frage nach Nachfolgelösungen lässt sich daher sicherlich nicht pauschal beantworten. Aber grob gesagt, welche Gestaltungsvarianten für die Vermögensnachfolge gibt es?
FM: Zu Beginn des Nachfolgeprozesses in Unternehmen stehen nicht steuerliche und rechtliche Fragen, sondern die Anliegen der Unternehmerfamilie im Vordergrund. Es geht darum herauszufinden, was der/die Unternehmer:in als zentral für die Nachfolge ansieht und ob bzw. wie sich Familienmitglieder einbringen möchten: Übernehmen Kinder das Unternehmen? Oder wollen diese lediglich in einer Beirats- oder Aufsichtsratsfunktion die Geschicke des Unternehmens mitlenken? Sobald klar ist, was die Familie wünscht, kann ein passender rechtlicher Rahmen entworfen werden.
GH: Es gibt z.B. die Möglichkeit, das generationenübergreifende Vermögen durch Gründung einer Familienholding unter Beteiligung diverser Familienmitglieder in einer Gesellschaft zu bündeln. Gesellschaften sind im Vergleich zu österreichischen Privatstiftungen flexibler in ihrer Ausgestaltung und erlauben mehr Gestaltungsspielraum - wie z.B. die Einräumung eines Fruchtgenussrechts oder die Möglichkeit eines Dividendenvorbehalts bei der Übertragung an ein(n) Nachfolger:in.
Stichwort Privatstiftung: Diese gibt doch einen größeren bzw. langfristigeren Sicherungseffekt und noch mehr Stabilität, oder?
FM: Ja, denn nach dem Tod des/der Stifter:in lebt dessen/deren Wille durch eine Familienstiftung weiter und kann von den Nachfolgegenerationen fortgeführt werden. Neben dem langfristigen und zweckgebundenen Schutz des Vermögens kann mit einer Privatstiftung auch die Versorgung der Familie als Begünstigte nachhaltig sichergestellt werden. Weiters eignet sich eine Privat- bzw. Familienstiftung durchaus auch als Spitze einer Unternehmensgruppe. In der Praxis wird eine derartige Struktur oftmals mit speziellen Rechten ausgestatteten Anteilen an Kapitalgesellschaften (sogenannten “Golden Shares”) zum Erhalt der Stimmrechte der Familienmitglieder kombiniert.
GH: Unabhängig von der Wiedereinführung einer Erbschaft- bzw. Vermögensteuer lohnt es sich in jedem Fall, das Thema Vermögensnachfolge oder Nachfolge im Unternehmen rechtzeitig und strukturiert anzugehen, um die jeweils individuell beste Lösung zu finden.