Covid19-Info zur Absonderung

Im Büro der IV-Salzburg haben sich in den letzten Wochen Berichte gehäuft, dass Absonderungs- und Quarantänebescheide spät oder gar nicht ausgestellt werden. Das Problem: Die Contact-Tracer, die für die Ausstellung zuständig sind, kommen angesichts der steigenden Infektionszahlen nicht mehr nach.

Die Empfehlung des Landes bezüglich Betroffenen, also CoV-Infizierten, erscheint noch handhabbar: Dem Arbeitgeber soll vorerst der Testnachweis über das positive Coronavirus-Testergebnis geschickt und der Absonderungsbescheid später nachgereicht werden. Als Infizierter wird man von den Behörden jedenfalls sofort nach dem positiven Testergebnis erfasst. Eine neue Online-Plattform soll außerdem das Ausstellungsprozedere ab sofort deutlich beschleunigen. 

Quarantäne von Kontaktpersonen

Klar, wenn auch komplexer, war die Antwort auf unsere Nachfrage, ob Unternehmen, deren Mitarbeiter sich zwar selbst in Quarantäne begeben haben, als Kontaktpersonen aber von der Behörde nicht abgesondert wurden, einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz haben. Nein, es gibt keinen Anspruch! Obwohl es natürlich im Sinne der Eigenverantwortung sinnvoll wäre, wenn (vor allem „nicht-geboosterte“) Kontaktpersonen und vor allem Haushaltskontakte ebenfalls zu Hause blieben. 

Das Land hat uns schließlich empfohlen, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber solle ein Einvernehmen hergestellt werden. - Eine Verpflichtung eine Quarantäne anzutreten und einzuhalten, besteht in diesen Fällen jedoch nicht (solange die Person nicht selbst erkrankt). Der Gesundheitszustand ist in diesem Fall verstärkt zu beobachten, regelmäßige Tests sollten durchgeführt, Hygiene und Maskenpflicht eingehalten werden. Denn auch eine mündliche bescheidmäßige Absonderung von Kontaktpersonen würde einen Anspruch nur für 48 Stunden begründen. Eine rückwirkende Ausstellung von Absonderungsbescheiden ist weder vorgesehen noch zulässig.